Jugendfischereischein / Jungangler

Informationen zum Thema Jugendfischereischein und Jungangler
Neuerungen ab 01.01.2025

Gemäß den Neuerungen im Bayrischen Fischereigesetz zum 01.01.2025 entfällt zukünftig der Jugendfischereischein und die Auflagen für Jugendliche in Bayern werden gelockert.

 Für die Fischerzunft Bischberg und die Koppelfischerei-Gewässerbereiche gelten folgende Regelungen:

1.) Der Jugend-Jahres-Angel-Erlaubnisschein wird nur an Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 14 Jahre ausgegeben. Jugend-Tages-Angel-Erlaubnisscheine richten sich danach, ob grundsätzlich Tageskarten ausgegeben werden. Daher richtet sich die Festlegung in erster Linie auf Jugend-Jahres-Erlaubnisscheine.

2.) Es ist eine interne Festlegung der Fischerzünfte Bischberg und Bamberg diesen Jugend-Jahres-Angel-Erlaubnisschein auszugeben und dient dem Zweck, die Kinder und Jugendlichen an das Angeln heranzuführen und gilt nur für 1 Handangel.

3.) Der Jugend-Jahres-Angel-Erlaubnisschein ist unabhängig zu den Kontingenten der Jahres-Angel-Erlaubnisscheine für Erwachsene zu sehen und stehen auch nur in einer kleinen begrenzten Anzahl zur Verfügung.

4.) Nach Erreichen der Altersgrenze kann kein Jugend-Jahres-Angel-Erlaubnisschein mehr erworben werden.

Einen Anspruch auf einen Jahres-Angel-Erlaubnisschein für Erwachsene hat der Jugendliche nicht. Die Umwandlung in einen Jahres-Angel-Erlaubnisschein für Erwachsene richtet sich nach dem Kontingent von freien Karten.

5.) Ein Jugend-Angel-Erlaubnisschein wird weiterhin nur nach Vorlage eines gültigen, auf den Jugendlichen selbst ausgestellten Ausweis, der seine Identität nachweist, ausgestellt.

Wer bereits im Besitz eines Jugendfischereischeines ist, für den gibt es keine Änderung.

Neue Anwärter müssen als Ersatz für den Jugendfischereischein einen gültigen Personalausweis vorlegen.

6.) Kinder/Jugendliche zwischen dem 10. und 14. Lebensjahr, die im Besitz eines gültigen Jugend-Angel-Erlaubnisscheines sind, dürfen die Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung vornehmen. Der Begleiter muß Volljährig und Inhabers eines staatlichen Fischereischeins sein und muß einen gültigen Angel-Erlaubnisschein der Fischerzünfte Bischberg und Bamberg für diese Strecke haben.

7.) Ohne einen gültigen Angel-Erlaubnisschein der Fischerzunft, darf die Angelfischerei vom Kind/Jugendlichen nicht ausgeübt werden. Dies gilt auch für das sogenannte Schnupperangeln. Dies ist in unseren Gewässern nicht gestattet. Das umfasst auch die Bedienung der Angel der Begleitperson.